2.1.1 Lieferungen zum reduzierten Steuersatz

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 1. Dezember 2025

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch

Der reduzierte Steuersatz kommt zur Anwendung auf der Lieferung folgender Gegenstände:

  • Wasser in Leitungen:

    [Abbildung: im Original]

    Die Entsorgung von Abwasser stellt eine zum Normalsatz steuerbare Entsorgungsdienstleistung dar.

  • Lebensmittel nach dem LMG (→ Ziff. 4.1), dazu zählen insbesondere:

    • Lebensmittel gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 LMG, ausgenommen alkoholische Getränke;

    • Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 19 LGV;

    • Zusatzstoffe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 24 LGV, (d. h. zulässige Zusatzstoffe gemäss ZuV), sofern aus der Verpackung, dem Etikett, dem Behältnis oder aus den Begleitdokumenten hervorgeht, dass diese für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind (Kennzeichnung gem. Art. 9, 9a und 9b ZuV). Die tatsächliche Verwendung (in Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen usw.) spielt hingegen keine Rolle;

    • Verarbeitungshilfsstoffe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 23 LGV, sofern aus der Verpackung, dem Etikett, dem Behältnis oder aus den Begleitdokumenten hervorgeht, dass diese für die Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung (in Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen usw.) spielt hingegen keine Rolle;

    • Aromen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 25 LGV, sofern aus der Verpackung, dem Etikett, dem Behältnis oder aus den Begleitdokumenten hervorgeht, dass diese für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind (Kennzeichnung gem. Art. 8 und 9 Aromenverordnung). Die tatsächliche Verwendung (in Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen usw.) spielt hingegen keine Rolle;

    • Nahrungsergänzungsmittel gemäss Artikel 1 VNem.

    Nicht als Lebensmittellieferungen zum reduzierten Steuersatz gelten:

    • Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Sie sind zum Normalsatz steuerbar; → Ziffer 4.2;

    • alkoholische Getränke (Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozenten; Art. 61 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke; SR 817.022.12) sowie Tabak und Tabakerzeugnisse.

  • Vieh (d. h. Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine), Geflügel (d. h. Hühner, Enten, Gänse, Trut- und Perlhühner), Fische und andere Tiere (z. B. Kaninchen, Strausse oder Wild) zu Speisezwecken. Der reduzierte Steuersatz gilt zudem auch für tierärztliche Behandlungen an oben erwähnten Tieren.

    [Abbildung: im Original]

    Die Lieferung von allen übrigen Tieren (z. B. Zierfische, Katzen, Hunde oder Ziervögel) und an diesen erbrachten tierärztlichen Behandlungen ist zum Normalsatz steuerbar.

  • Getreide;

  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;

  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere:

    • Futtermittel sind Produkte, die dem Tier direkt verfüttert werden (z. B. auch Futterinsekten für Amphibien). Gleich behandelt werden Produkte aller Art, welche für die Herstellung von Tierfutter oder zum Beimischen für Tierfutter (z. B. auch Silierungszusätze) bestimmt sind.

    • Streumittel, wie Stroh, Sägemehl für Stallungen, Katzenstreu, Vogelsand usw., soweit sie für die Tierhaltung verwendet werden.

  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial:

    • Düngemittel sind Nährstoffe zur Verbesserung der Boden- und Pflanzenerträge. Gleich behandelt werden Düngstoffzusätze, Kompostierungsmittel, Frischhaltemittel und Nährstoffe für Schnittblumen usw.

    • Als Pflanzenschutzmittel gelten alle nach der PSMV zur Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Die zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind auf der Website des BLV aufgelistet.

    • Als Pflanzenschutzmittel gelten auch die folgenden Produkte, sofern sie für den Pflanzenschutz (Art. 3 Abs. 1 PSMV) bestimmt sind:

      • Die nach Artikel 94 ff. (5. Titel) und Anhang 7 PSMV genehmigten Produkte, die Nützlinge enthalten;

      • Produkte, die ausschliesslich aus genehmigten Grundstoffen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c i. V. m. Artikel 5 Absatz 2 PSMV bestehen (Liste der genehmigten Grundstoffe [Type «Basic Substance Application» und Status «Approved»]).

  • Produkte für die Monatshygiene: Als Produkte für die Monatshygiene (auch Frauenhygiene und Menstruationshygiene genannt) gelten namentlich:

    • Frauenbinden;

    • Slipeinlagen;

    • Tampons;

    • Perioden-/Menstruationsunterwäsche;

    • Menstruationsschwämme, Softcups und Menstruationstassen.

    Nicht dem reduzierten Steuersatz unterliegen beispielsweise Hygieneartikel bei Inkontinenz (wie z. B. Inkontinenz-Slipeinlagen oder Inkontinenzunterwäsche) oder Windeln für Erwachsene.

Praxisänderung aufgrund der am 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderung der PSMV, anwendbar ab 01.12.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).