9 Buchführung

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 9 · Deutsch

Wer steuerpflichtig ist, hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Sollte es für die Erhebung der Mehrwertsteuer nötig sein, kann die ESTV ausnahmsweise zusätzliche Aufzeichnungspflichten erlassen. Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen müssen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung ordnungsgemäss aufbewahrt werden. Zu beachten ist, dass Geschäftsunterlagen in Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauches von unbeweglichen Gegenständen während 20 Jahren aufzubewahren sind (Art. 70 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Mehr dazu finden Sie in der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung.

Darin

  1. 9.1 Fahrzeugkontrolle