3 Abzug fiktiver Vorsteuer

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 3 · Deutsch

Bezieht die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer, so darf sie einen Abzug fiktiver Vorsteuer vornehmen (Art. 28a MWSTG). Im Gegenzug muss sie beim Verkauf oder bei der Vermietung dieses Gegenstandes das gesamte Entgelt versteuern und darf auf dem Verkaufsbeleg die MWST ausweisen.

Als individualisierbar gilt ein beweglicher Gegenstand, der eindeutig identifizierbar ist. Eindeutig identifizierbar ist der Gegenstand namentlich aufgrund einer individuellen Kennzeichnung wie der Chassis-Nummer, aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnung oder wenn der Gegenstand aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell einzigartig ist, was sich aus Belegen und/oder Beweismitteln ergibt.

Beispiel
Ein steuerpflichtiger Fahrzeughändler erwirbt im Januar 2024 einen defekten Occasionswagen, zerlegt diesen in Einzelteile und verkauft sowohl die brauchbaren Einzelteile als auch den Schrott an einen Abnehmer im Ausland.

Es besteht Anspruch auf den Abzug fiktiver Vorsteuer, da der Occasionswagen aufgrund der Chassis-Nummer individualisierbar ist. Unschädlich ist die Tatsache, dass der Wagen zerlegt wird und die Einzelteile ins Ausland verkauft werden.

Darin

  1. 3.1 Berechnung des Abzugs fiktiver Vorsteuer
  2. 3.2 Voraussetzungen für die Vornahme des Abzugs fiktiver Vorsteuer