1.2.1 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 10. November 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 1.2.1 · Deutsch
(Art. 54 MWSTV)
Unter einer Konsumvorrichtung versteht man das Vorhandensein besonderer Einrichtungen zum Verzehr der Lebensmittel. Als solche gelten beispielsweise Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen in Zügen und Reisecars. Nicht von Bedeutung ist, ob die Ein- oder Vorrichtungen der steuerpflichtigen Person oder einem Dritten gehören und ob der Kunde sie tatsächlich benützt. Ebenfalls unwesentlich ist, ob diese Ein- oder Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
Nicht als Konsumvorrichtungen gelten
blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörende Tische, die den Kunden in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen (z. B. in Lebensmittelgeschäften oder Supermärkten, im Foyer eines Kinos oder Theaters);
Zuschauerplätze in einem Kino, Theater, Zirkus, Sportstadion, bei Konzertanlässen usw.;
bei Kiosken oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter mitsamt den von den Campinggästen selber mitgebrachten Konsumvorrichtungen;
Abstellflächen für die Warenausgabe bei Verkaufsstellen (z. B. Ablagebrett bei mobilen Verkaufsstellen; Ablageflächen bei Schnellimbissständen).
Gibt es keine Konsumvorrichtung, gilt die Abgabe von Lebensmitteln als Lieferung und ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken). Ist eine Konsumvorrichtung vorhanden, gilt die Abgabe von Lebensmitteln als gastgewerbliche Leistung und ist zum Normalsatz steuerbar.
Darüber, wie die Leistungen von fliegenden Verkäufern im Bereich der vorgenannten Zuschauer- bzw. Sitzplätze behandelt werden, geben die MWST-Branchen-Infos Kultur und Sport Auskunft. Zudem geben diese beiden MWST-Branchen-Infos Auskunft darüber, wie die Leistungen eines Leistungserbringers während eines Anlasses behandelt werden, der sowohl einen Restaurationsbetrieb als auch einen Verkaufsstand ohne Konsumvorrichtungen betreibt.