1.3 Abgrenzung zu den nicht gastgewerblichen Leistungen
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 1.3 · Deutsch
Nicht als gastgewerbliche Leistungen zählen
der Verkauf von Lebensmitteln, die zum Mitnehmen bestimmt sind. Der Kunde konsumiert die Lebensmittel also nicht im Betrieb der steuerpflichtigen Person;
der Verkauf von Lebensmitteln, die zur Auslieferung bestimmt sind. Das heisst, die Lebensmittel werden dem Kunden an seinem Domizil oder an einem anderen von ihm bezeichneten Ort ohne jegliche weitere Zubereitung oder Servierleistung übergeben.
Diese Leistungen sind zum reduzierten Satz steuerbar, wenn geeignete organisatorische Massnahmen getroffen werden, welche eine klare Abgrenzung der verschiedenen Leistungen ermöglichen (→ Ziff. 1.3.2 und 1.3.3), andernfalls gilt für sämtliche Leistungen der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Zum Normalsatz steuerbar ist die Lieferung von alkoholischen Getränken sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.
Darin
- 1.3.1 Verpflegungsautomaten
- 1.3.2 Lebensmittel zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away) / geeignete organisatorische Massnahmen
- 1.3.3 Hauslieferung von Lebensmitteln / geeignete organisatorische Massnahmen
- 1.3.4 Vereinfachte Abrechnung für gemischte Betriebe, Imbissbars/-stände und Anlässe mit gastgewerblichen Leistungen
- 1.3.5 Bäckerei / Konditorei / Confiserie mit Tea-Room