1.3.3 Hauslieferung von Lebensmitteln / geeignete organisatorische Massnahmen
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 1. Mai 2017
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 1.3.3 · Deutsch
(Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 MWSTV)
Will ein Leistungserbringer die Hauslieferung zum reduzierten Satz abrechnen oder macht er geltend, der Ort der Leistung liege im Ausland (und unterliegt damit nicht der schweizerischen MWST), hat er den Nachweis dafür zu erbringen. Es empfiehlt sich deshalb, die nachfolgenden Vorkehrungen zu treffen:
Anhand der Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen) muss klar ersichtlich sein, ob es sich um eine gastgewerbliche Leistung oder um eine Hauslieferung handelt. Für die Einhaltung der organisatorischen Massnahmen ist ein Beleg über die erbrachte Leistung (Rechnung, Quittung, Kassenzettel oder Coupon) zu erstellen. Neben den üblichen Angaben muss ein solcher Beleg zusätzlich noch Angaben über die Art und den Umfang (mit oder ohne Zubereitung und Service) sowie den Zustellort der Leistung enthalten. Weitere Informationen zu Form und Inhalt von Belegen enthält die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung.
Ist aus einem Beleg nicht ersichtlich, ob es sich um eine gastgewerbliche Leistung, um eine Hauslieferung oder um eine Leistung im Ausland handelt, ist davon auszugehen, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz abzurechnen ist.