1.3.5 Bäckerei / Konditorei / Confiserie mit Tea-Room

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 1. Mai 2017

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 1.3.5 · Deutsch

Bei einer Bäckerei / Konditorei / Confiserie mit Tea-Room (nachfolgend Bäckerei genannt) gelten folgende Regelungen:

  • Die Einnahmen aus dem Verkauf von Lebensmitteln, die von den Kunden im Tea-Room konsumiert werden, sind als Entgelt für die gastgewerbliche Leistung zum Normalsatz zu versteuern. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Gast die Lebensmittel in der Bäckerei selbst an der Theke entgegennimmt oder ob ihm diese durch das Personal des Tea-Rooms serviert werden.

  • Der Verkauf von Lebensmitteln an jene Kunden, welche die Lebensmittel nicht im Tea-Room konsumieren, ist hingegen zum reduzierten Steuersatz steuerbar (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken).

  • Die Umsätze sind getrennt zu ermitteln und in den Geschäftsbüchern separat auszuweisen (z.B. Umsatz Bäckerei und Umsatz Tea-Room).

Bezüglich der getrennten Ermittlung der Umsätze für das Tea-Room und die Bäckerei stehen der steuerpflichtigen Person beispielsweise folgende Möglichkeiten offen:

  • Die dem Tea-Room-Gast aus der Bäckerei mitgegebenen Lebensmittel zur Konsumation im Tea-Room können auf einer entsprechend programmierbaren Kasse (z.B. Registrier- oder Spartenkasse) oder an einer zweiten Ladenkasse erfasst werden. Die Anforderungen an die Coupons/Kassenzettel gemäss Ziffer 1.3.2 gelten sinngemäss.

  • Dem Tea-Room-Gast können für die aus der Bäckerei mitgegebenen Lebensmittel zur Konsumation im Tea-Room Bezugschecks abgegeben werden. Der Kunde bezahlt anschliessend diese Lebensmittel beim Servierpersonal aufgrund der Bezugschecks. Eine fortlaufend vornummerierte Kopie dieser Bezugschecks wird aufbewahrt. Die entsprechenden Einnahmen werden täglich addiert und das Total als gastgewerblicher Umsatz (Normalsatz) verbucht.

[Abbildung: im Original]

Verfügt das Tea-Room über höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze, kann die Pauschalregelung angewendet werden (→ Ziff. 1.3.4).