1.3.2 Lebensmittel zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away) / geeignete organisatorische Massnahmen
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 1.3.2 · Deutsch
(Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 MWSTV)
Bei Lieferungen von Lebensmitteln über die Gasse muss anhand der Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen) klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln zum Mitnehmen handelt. Ansonsten ist davon auszugehen, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz abzurechnen ist. Für die Einhaltung der organisatorischen Massnahmen muss dem Kunden ein Beleg über die erbrachte Leistung (Rechnung, Quittung oder Coupon/Kassenzettel) abgegeben werden. Weitere Informationen zu Form und Inhalt von Belegen enthält die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung.
Wird eine einzige Kasse sowohl für gastgewerbliche Leistungen als auch für Lebensmittelverkäufe zum Mitnehmen verwendet, muss diese entsprechend programmiert sein (z.B. Registrier- oder Spartenkassen). Zudem muss sie Coupons/Kassenzettel mit folgenden zusätzlichen Angaben ausdrucken können:
Artikel oder mindestens Warengruppe (z.B. Mineralwasser) sowie deren Preise; und
den für jeden Artikel beziehungsweise jede Artikelgruppe massgebenden Steuersatz. Werden die Steuersätze codiert angegeben, können die Codes mit einer Legende erklärt werden.
Verfügt der Leistungserbringer nicht über eine solche Kasse, kann er die gastgewerblichen Leistungen sowie den Verkauf von alkoholischen Getränken auf der einen und die Verkäufe von Lebensmitteln zum Mitnehmen auf der anderen Seite je auf separaten Kassen erfassen. Voraussetzung dafür ist, dass beide Kassen Coupons/Kassenzettel mit den vorgenannten Angaben ausdrucken können.
Die Anwendung der Pauschalregelung (→ Ziff. 1.3.4) wird von der ESTV als geeignete organisatorische Massnahme im Sinne von Artikel 56 MWSTV akzeptiert.
[Abbildung: im Original] | Ist die Pauschalregelung nicht angewendet worden und werden keine weiteren geeigneten organisatorischen Massnahmen getroffen, gilt für sämtliche Leistungen der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). |
[Abbildung: im Original] | Die Pauschalregelung kann nur von Betrieben mit höchstens 20 Sitz- oder Stehplätzen angewendet werden. |
[Abbildung: im Original] | Für weitere Einzelheiten sind die Quittungsbeispiele in Ziffer 12 zu beachten. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.