6.4.3.1 Halbpensionsarrangements
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.3.1 · Deutsch
Im Sinne einer Vereinfachung wird bei reinen Halbpensionsarrangements (beinhaltend Übernachtung / Frühstück und eine Mahlzeit) davon ausgegangen, dass der Beherbergungsanteil wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, so dass das so gebuchte Arrangement pauschal fakturiert und zum Sondersatz versteuert werden kann. Es ist kein kalkulatorischer Nachweis zu erbringen (auch wenn für andere Leistungskombinationen die Beherbergungs- und Verpflegungsanteile effektiv berechnet und nachgewiesen werden müssen, → Ziff. 6.4.3). Ebenfalls als Halbpensionsarrangement gilt ein Angebot, das eine Übernachtung mit Brunch beinhaltet.
[Abbildung: im Original] | Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.4. |
Die unter dieser Ziffer genannte Vereinfachung kann auch dann angewendet werden, wenn Vollpensionsarrangements und Leistungen von Seminarhotels pauschal ermittelt werden (→ Ziff. 6.4.4).
Stellt der Hotelier ein Halbpensionsarrangement dennoch getrennt in Rechnung, hat er auch bei einem Halbpensionsarrangement die einzelnen Leistungen zu den jeweiligen Steuersätzen zu versteuern.