6.4.1 Grundsätzliches zu Leistungskombinationen (Halb- und Vollpension, Packages und Leistungen von Seminarhotels = Seminarpauschalen)

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 15. Juli 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.1 · Deutsch

Solange nur Leistungen nach Ziffer 6.1 erbracht werden, verursacht die Rechnungsstellung und Versteuerung in der Regel keine Schwierigkeiten.

In der Hotellerie ist es jedoch üblich, dass neben der Beherbergung noch weitere selbstständige Leistungen als ein einheitliches Ganzes (z. B. Halb- oder Vollpension, Packages, Seminarpauschalen) angeboten werden. Über Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von solchen Leistungskombinationen gibt die MWST-Info Steuerobjekt Auskunft.

[Abbildung: im Original]

Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im In- oder Ausland liegt, ist Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (70/30 %-Regel) sinngemäss anwendbar (Art. 32 MWSTV). Weitere Informationen dazu können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden (70/30 %-Regel).

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf Leistungskombinationen, die ausschliesslich im Inland erbracht werden.

Der Hotelbetreiber kann für die steuerliche Behandlung von Leistungskombinationen grundsätzlich wählen zwischen

  • der effektiven Berechnung; oder

  • von der ESTV angebotenen vereinfachten Berechnungen mittels pauschaler Ermittlung (bei Vollpensionsarrangements und bei Leistungskombinationen von Seminarhotels).

Die steuerpflichtige Person hat sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden und diese während einer ganzen Steuerperiode anzuwenden. Wechsel sind jeweils nur auf Beginn einer Steuerperiode möglich.

Besitzt eine Aktiengesellschaft mehrere Hotels, ist je Betrieb eine Variante zu wählen, sofern für jedes Hotel eine separate Buchhaltung erstellt und geführt wird.

[Abbildung: im Original]

Hat sich der Hotelier für die Anwendung der pauschalen Ermittlung des Beherbergungs- und des Verpflegungsanteils entschieden, ist eine Anwendung der Kombinationsregelung von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (→ Ziff. 6.4.3) ausgeschlossen.

Packages (→ Ziff. 6.4.2.3) sind immer effektiv zu berechnen, die allenfalls enthaltene Halb- oder Vollpension kann jedoch pauschal ermittelt werden (→ Ziff. 6.4.3.2).