6.4.3.2 Packages
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 3. Mai 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.3.2 · Deutsch
Die ESTV setzt bei Packages voraus, dass diese in den Angeboten und Rechnungen mit einem speziellen Namen bezeichnet (z. B. «Ski-Plausch Januar 2011») und die darin enthaltenen Leistungen mit detaillierten Einzelkalkulationen dokumentiert (z. B. Beherbergung, Skiabonnement, Skiunterricht usw.) werden. Die Einzelkalkulationen und die Kreditorenfakturen sind zu Kontrollzwecken im Rahmen der Verjährungsfrist aufzubewahren.
[Abbildung: im Original] | Liegen für Packages keine detaillierten Kalkulationen vor, ist das gesamte Entgelt zum Normalsatz zu versteuern. |
Enthält das Package auch Halb- und/oder Vollpension, kann die Aufteilung nur dieses Entgeltsanteiles wie folgt pauschal (kein kalkulatorischer Nachweis nötig) ermittelt werden:
Halbpension: | 75 % | Anteil Beherbergung | 25 % | Anteil Verpflegung |
Vollpension: | 65 % | Anteil Beherbergung | 35 % | Anteil Verpflegung |
Leistungen, die nicht im Package enthalten sind (z. B. zusätzliche Verpflegung, Miete Einstellhalle, Tennisstunden), werden separat fakturiert und zum massgebenden Satz versteuert.
[Abbildung: im Original] | Rechnungsbeispiele in den Ziffern 13.6–13.8. |
Beträgt der kalkulatorisch nachweisbare Anteil der Beherbergung in einem Package 70 % oder mehr, kann das gesamte Package zum Sondersatz abgerechnet werden. Es ist dabei nicht schädlich, wenn im Laufe des Aufenthaltes Zusatzleistungen (z. B. Getränke, Pay-TV, Minibar) bezogen werden, welche nicht Teil des Packages sind und welche auf der Rechnung an den Gast separat ausgewiesen und zum entsprechenden Steuersatz versteuert werden.
[Abbildung: im Original] | Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.5. |