6.4.4.2 Sonderregelung für Seminarhotels
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 19. März 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.4.2 · Deutsch
Bei der Sonderregelung für Seminarhotels werden die entsprechenden Leistungen pauschal fakturiert und in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet.
Die pauschale Aufteilung der verschiedenen Leistungen kann wie folgt vorgenommen werden:
Art der Leistung | Anteil am Arrangementpreis | Bei effektiver Abrechnung | Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen (SSS) | |
Pauschale für Seminare | Beherbergung und Frühstück | 55 % | Sondersatz | SSS für Hotel: Übernachtung mit Frühstück |
Verpflegung, Infrastruktur und Übriges | 45 % | Normalsatz | SSS für Hotel: Leistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind |
Dieser Ansatz darf nur von Hotels angewandt werden, die standardisierte Pauschalen anbieten. Die entsprechenden Angebote, Preislisten usw. bewahrt die steuerpflichtige Person zusammen mit den übrigen Geschäftsunterlagen im Rahmen der Verjährungsfrist auf.
Alle anderen, über die Pauschalen hinaus erbrachten Leistungen (z. B. Miete für weitere Kursräume, zusätzliche Bewirtung an der Bar) werden gesondert fakturiert und zum massgebenden Satz versteuert.
| [Abbildung: im Original] | Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.10 |