6.4.4.2 Sonderregelung für Seminarhotels

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 19. März 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.4.2 · Deutsch

Bei der Sonderregelung für Seminarhotels werden die entsprechenden Leistungen pauschal fakturiert und in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet.

Die pauschale Aufteilung der verschiedenen Leistungen kann wie folgt vorgenommen werden:

Art der Leistung

Anteil am Arrangementpreis

Bei effektiver Abrechnung

Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen (SSS)

Pauschale für Seminare

Beherbergung und Frühstück

55 %

Sondersatz

SSS für Hotel: Übernachtung mit Frühstück

Verpflegung, Infrastruktur und Übriges

45 %

Normalsatz

SSS für Hotel: Leistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind

Dieser Ansatz darf nur von Hotels angewandt werden, die standardisierte Pauschalen anbieten. Die entsprechenden Angebote, Preislisten usw. bewahrt die steuerpflichtige Person zusammen mit den übrigen Geschäftsunterlagen im Rahmen der Verjährungsfrist auf.

Alle anderen, über die Pauschalen hinaus erbrachten Leistungen (z. B. Miete für weitere Kursräume, zusätzliche Bewirtung an der Bar) werden gesondert fakturiert und zum massgebenden Satz versteuert.

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.10