6.4.4.1 Vollpensionsarrangements
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 15. Juli 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.4.1 · Deutsch
Vollpensionsarrangements werden in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet. Die pauschale Aufteilung in einen Beherbergungsanteil (→ Ziff. 6.1) und einen Verpflegungsanteil (Mittag- und Abendessen) kann wie folgt vorgenommen werden:
Anteil am Arrangementpreis | Bei effektiver Abrechnung | Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen (SSS) |
65 % | Sondersatz | SSS für Hotel: Übernachtung mit Frühstück |
35 % | Normalsatz | SSS für Hotel: Leistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind |
Der Beherbergungs- und der Verpflegungsanteil sind zumindest steuerlich getrennt auszuweisen (→ Ziff. 11.1 Bst. b).
Sind die Getränke im Pensionspreis eingeschlossen, fallen sie unter die Pauschale. Dazu gehören nur die allfällig in den Mahlzeiten eingeschlossenen Getränke wie beispielsweise Tischwein, Mineralwasser oder Kaffee.
Die Pauschale darf nicht angewendet werden, wenn der Gast Übernachtung mit Frühstück oder ein reines Halbpensionsarrangement gebucht hat und sich während der Aufenthaltsdauer dazu entschliesst, eine oder mehrere Mahlzeiten im Hotelrestaurant einzunehmen. Solche Mahlzeiten werden getrennt in Rechnung gestellt und zum Normalsatz versteuert.
[Abbildung: im Original] | Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.3. |