6.4.4.1 Vollpensionsarrangements

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 15. Juli 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.4.4.1 · Deutsch

Vollpensionsarrangements werden in der Rechnung klar als solche gekennzeichnet. Die pauschale Aufteilung in einen Beherbergungsanteil (→ Ziff. 6.1) und einen Verpflegungsanteil (Mittag- und Abendessen) kann wie folgt vorgenommen werden:

Anteil am Arrangementpreis

Bei effektiver Abrechnung

Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen (SSS)

65 %

Sondersatz

SSS für Hotel: Übernachtung mit Frühstück

35 %

Normalsatz

SSS für Hotel: Leistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind

Der Beherbergungs- und der Verpflegungsanteil sind zumindest steuerlich getrennt auszuweisen (→ Ziff. 11.1 Bst. b).

Sind die Getränke im Pensionspreis eingeschlossen, fallen sie unter die Pauschale. Dazu gehören nur die allfällig in den Mahlzeiten eingeschlossenen Getränke wie beispielsweise Tischwein, Mineralwasser oder Kaffee.

Die Pauschale darf nicht angewendet werden, wenn der Gast Übernachtung mit Frühstück oder ein reines Halbpensionsarrangement gebucht hat und sich während der Aufenthaltsdauer dazu entschliesst, eine oder mehrere Mahlzeiten im Hotelrestaurant einzunehmen. Solche Mahlzeiten werden getrennt in Rechnung gestellt und zum Normalsatz versteuert.

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.3.