1.2.1 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 29. März 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.2.1 · Deutsch
(Art. 41 MWSTV)
Von der Steuer sind befreit:
Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zum internationalen Luftverkehr können der MWST-Branchen-Info Luftverkehr entnommen werden. |