1.2.4 Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit anderen Beförderungsmitteln (Taxi, Limousinenservice usw.)

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.2.4 · Deutsch

Eine grenzüberschreitende Personenbeförderung liegt vor, wenn

  • entweder der Abfahrts- oder der Ankunftsort im Inland liegt;

  • sowohl der Abfahrts- als auch der Ankunftsort im Ausland liegen und die inländische Strecke nur im Transit benutzt wird;

  • oder eine Reise im Inland beginnt und nach einer Auslandstrecke wieder im Inland endet (Hin- und Rückreise).

Bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nur der Teil des Entgelts zum Normalsatz steuerbar, der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG). Deshalb ist das Entgelt entsprechend aufzuteilen.

Wird bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung die Steuer sowohl auf dem Inland- als auch auf dem Auslandanteil ausgewiesen, so unterliegt das gesamte Entgelt der Steuer zum Normalsatz (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Macht das steuerpflichtige Unternehmen eine grenzüberschreitende Beförderung geltend, so hat es diese sowie deren Umfang nachzuweisen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht (Art. 5a MWSTV) und unterliegt deshalb nicht der Steuer.

Als Nachweis können Dokumente wie Fahrtenbuch, Lenkzeitenkontrollen, Kalkulationsunterlagen, Quittungen ausländischer Autobahngebühren sowie Belege über die auf die Beförderung im Ausland entrichteten Gebühren und Abgaben dienen.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Personenwagen (z. B. Taxi oder Limousinenservice) ist ausserdem der Grenzübertritt zu belegen. Dies kann beispielsweise mit einer Steuer- oder Gebührenquittung eines ausländischen Staates geschehen.

[Abbildung: im Original]

Kann die grenzüberschreitende Beförderung nicht belegt und somit die Berechnung des In- bzw. Auslandanteils nicht aufgezeigt werden, gilt die Beförderung als im Inland erbracht.

Beispiel
Ein Limousinenservice-Unternehmen befördert Fahrgäste grenzüberschreitend von Winterthur nach München (DE). Für diese Leistung verrechnet es einen Pauschalbetrag (inkl. Zuschläge, Reservationsgebühren, Bearbeitungsgebühren usw.) von 1'500 Franken. Dieses Entgelt ist wie folgt aufzuteilen:

Inland

Winterthur nach St. Margrethen

90 km

31 %

Ausland

St. Margrethen nach München (DE)

200 km

69 %

Totalleistung

290 km

100 %

Steuerbares Entgelt für die Inlandstrecke:

31 % von CHF 1'500.00 =

CHF

465.00

(inkl. 8,1 % MWST)

Die Auslandstrecke ist von der Steuer befreit:

69 % von CHF 1'500.00 =

CHF

1'035.00

(ohne MWST)

Der Hinweis «inkl. 8,1 % MWST» darf sich nur auf das steuerbare Entgelt für die Inlandstrecke beziehen (z. B. CHF 465.00 inkl. 8,1 % MWST).