1.2.3 Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.2.3 · Deutsch

(Art. 43 MWSTV)

Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen (im Sinne der CH-Führerausweiskategorien D und D1) auf Strecken, die

  • überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder

  • im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.

Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer oben beschriebenen Beförderungsleistung bestimmt sind, sofern sie gemeinsam mit dieser in Rechnung gestellt werden.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen, die überwiegend über inländisches Gebiet führen, ist das Entgelt für die Inlandstrecke steuerbar (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).

Beispiele
Personentransport, der überwiegend über ausländisches Gebiet führt

Fahrt von Bern nach Hamburg (DE); der Inlandanteil ist von der Steuer befreit, da der überwiegende Teil der Beförderung über ausländisches Gebiet führt.

Personentransport, der überwiegend über inländisches Gebiet führt
Fahrt von Thun nach Mulhouse (FR); der Inlandanteil unterliegt der Steuer zum Normalsatz, da der überwiegende Teil der Beförderung über inländisches Gebiet führt:

Thun → Mulhouse (FR), Total: 150 km, Preis:

CHF

75.00

Thun → Grenze (Basel), davon 120 km Inlandteil

Der Inlandanteil entspricht 80 % der gesamten Fahrt und es muss somit ein Betrag von 60.00 Franken (CHF 75.00 x 80 %) zum Normalsatz versteuert werden

Die geschuldete Steuer beträgt (CHF 60.00 = 108,1 %):

CHF

4.50

Der Auslandanteil von CHF 15.00 (CHF 75.00 - 60.00) ist von der Steuer befreit

Pauschale Berechnung des inländischen Streckenanteils im internationalen Reisebusverkehr
Erbringt die steuerpflichtige Person eine Mehrheit von Leistungen und werden diese Leistungen teilweise im Inland und teilweise im Ausland erbracht und verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Anwendung der 70/30 %-Regel, gelten für sie die nachfolgenden Ausführungen.

Die Inlandstrecke ist im grenzüberschreitenden Reisebusverkehr zu versteuern, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtstrecke überwiegt (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG i. V. m. Art. 43 MWSTV). Um den Busreiseunternehmen die Steuerabrechnung zu erleichtern, wurde in Zusammenarbeit mit Branchenvertretern eine Pauschale geschaffen. Mit dieser annäherungsweisen Ermittlung im Sinne von Artikel 80 MWSTG wird bei grenzüberschreitenden Busreisen die im Inland zurückgelegte Strecke mittels eines Pauschalbetrages je Reisenden abgegolten; somit entfällt eine genaue Ermittlung der in- und ausländischen Streckenanteile.

Bei internationalen Busfahrten, deren Destinationen mehr als 150 Kilometer ausserhalb des inländischen Staatsgebietes liegen (Luftlinie, gemessen ab Schweizergrenze), geht die ESTV davon aus, dass sich der überwiegende Streckenteil der Fahrt im Ausland befindet; in solchen Fällen ist das ganze Entgelt für die Fahrt von der Steuer befreit. Internationale Fahrten, deren Ziele innerhalb des erwähnten 150-Kilometer-Bandes liegen, werden demnach als überwiegend im Inland erbracht betrachtet; somit unterliegt der im Inland gefahrene Streckenanteil der MWST zum Normalsatz, der Auslandanteil bleibt von der Steuer befreit (→ Ziffer 3.2; Darstellung des 150-Kilometer-Bandes bei grenzüberschreitenden Busreisen).

Berechnung der MWST bei Gesamtfahrpreis je Reisenden (Person)
Der für die Steuerbemessung massgebliche Betrag für die Hin- und Rückfahrt beträgt für diese Fahrten bis auf Weiteres 25 Franken (inkl. 8,1 % MWST; bis Jahr 2023: 7,7 %) pro Person.

Beispiel
Destination innerhalb des Abgrenzungsbandes von 150 Kilometer

Gesamtfahrpreis je Reisenden

CHF

45.00

zu versteuernder Betrag je Reisenden

CHF

25.00

zu 8,1 %

(= CHF 1.85)

Bei Arrangements mit zwei und mehr Übernachtungen im Ausland geht die ESTV davon aus, dass der Beförderungsanteil im Ausland überwiegt und somit die ganze Leistung von der Steuer befreit ist; das 150-Kilometer-Band spielt in diesem Fall keine Rolle mehr. Bei Arrangements mit nur einer Übernachtung (Zweitagesfahrt) innerhalb des Abgrenzungsbandes ist die Pauschale von 25 Franken pro Fahrgast anzuwenden.

Berechnung der MWST bei Gesamtfahrpreis je Bus (Pauschal)
Im Falle von Auftragsfahrten (Pauschalfakturierung von Autobussen, unabhängig der Anzahl Fahrgäste) zu Destinationen innerhalb des Abgrenzungsbandes sind 60 % des verrechneten Bus-Pauschalpreises (Beförderungsleistung) zum Normalsatz abzurechnen; dieser Betrag versteht sich inklusive MWST.

Beispiel
Destination innerhalb des Abgrenzungsbandes von 150 Kilometer

Gesamtpreis für einen Bus mit 40 Sitzplätzen:

CHF

1'550.00

Zu versteuernder Betrag:

60 % von CHF 1'550.00 (= 108,1 %):

CHF

930.00

Geschuldete Steuer (Normalsatz zu 8,1 %):

CHF

69.70

Bei Auftragsfahrten mit zwei und mehr Übernachtungen im Ausland geht die ESTV auch hier davon aus, dass der Beförderungsanteil im Ausland überwiegt und somit die ganze Leistung von der Steuer befreit ist; das 150-Kilometer-Band spielt auch in diesem Fall keine Rolle. Bei Auftragsfahrten mit nur einer Übernachtung (Zweitagesfahrt) innerhalb des Abgrenzungsbandes ist die Pauschale von 60 % auf der Beförderungsleistung zum Normalsatz abzurechnen.

Anwendungsbereich der Pauschale:

  • Die Pauschale kann von allen Anbietern von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Reisebussen angewendet werden, d. h. sowohl von Busunternehmen als auch von Reisebüros.

  • mit Anwendung der Pauschale ist bei internationalen Busfahrten, mit überwiegendem Streckenanteil im Inland, lediglich das Entgelt für die Beförderung im inländischen Streckenteil abgegolten; andere Leistungen wie Unterkunft und Verpflegungsleistungen im Inland sind zusätzlich zu versteuern;

  • die grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistung muss belegmässig nachgewiesen werden;

  • die Pauschale kann nur im Reisebusverkehr mit Hauptdestination im Ausland angewendet werden. Sie ist beispielsweise nicht anwendbar bei mehrtägigen Inlandbusfahrten mit Übernachtung im grenznahen Ausland oder aber bei Rundfahrten mit gelegentlichem Überschreiten der Grenze; in solchen Fällen ist der Inlandanteil der Fahrt effektiv zu ermitteln;

  • eine wahlweise Anwendung der Pauschale und der effektiven Ermittlung der auf den Inlandstreckenanteil entfallenden Entgelte ist nicht möglich. Wer die Pauschale anwendet, muss dies bei sämtlichen grenzüberschreitenden Fahrten tun;

  • die Pauschale muss während mindestens eines Geschäftsjahres (Steuerperiode) bei allen grenzüberschreitenden Fahrten mit Hauptdestination im Ausland beibehalten werden. Eine schriftliche Bewilligung durch die ESTV ist dabei nicht nötig;

  • für ausländische Reisecarunternehmen gilt die Anwendung der Pauschalen sinngemäss.