2.4 Kranken- und Verletztentransporte

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 26. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 2.4 · Deutsch

Werden mit einem dafür besonders eingerichteten Luftfahrzeug kranke oder verletzte Personen oder Personen mit Behinderungen befördert, handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Beförderungsleistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG). Bei der gleichzeitigen Beförderung von Gegenständen, die der kranken oder verletzten Person oder der Person mit Behinderung gehören, handelt es sich um eine Nebenleistung zur Personenbeförderung. Die Nebenleistung wird steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG).

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Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.

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Stellt ein Luftfahrtunternehmen sein für Kranken- und Verletztentransporte besonders eingerichtetes Luftfahrzeug mit Bedienungspersonal zur Verfügung, liegt nach Artikel 6 MWSTV eine Beförderungsleistung vor, welche ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist, sofern damit tatsächlich Kranken- und Verletztentransporte durchgeführt werden (Art. 21 Abs. 3 MWSTG).