5.5 Separate Gebühren für Sondergepäck beziehungsweise Zuschläge für Mehrgepäck
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 5.5 · Deutsch
Erhebt das Luftfahrtunternehmen einen Zuschlag oder eine Gebühr für Sondergepäck beziehungsweise für Mehrgepäck (Überschreiten des zulässigen Gewichts), handelt es sich bei der Gepäckbeförderung um eine Nebenleistung zur Personenbeförderung. Dementsprechend ist dieses Entgelt gleich zu versteuern wie die Hauptleistung (→ Ziff. 2.2.3 ff.).