2.2.3 Ort der Personenbeförderung

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 2.2.3 · Deutsch

Als Ort der Personenbeförderungsleistung gilt der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).

Darin

  1. 2.2.3.1 Steuerbare Personenbeförderung im Inland
  2. 2.2.3.2 Grenzüberschreitende Personenbeförderungen
  3. 2.2.3.3 Technische Zwischenlandung und Umsteigen auf einen Anschlussflug