6.1 Flugschule
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 6.1 · Deutsch
Leistungen im Bereich des Unterrichts, der Aus- und Weiterbildung sowie der beruflichen Umschulung sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG). Dazu gehören beispielsweise der Flugunterricht (inkl. Umschulungen, Einweisungen, Übungs- und Kontrollfüge mit Fluglehrern usw.), Kurse für Navigation und die Ausbildung am Flugsimulator. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Schulung und die dabei verwendeten Geräte separat oder zusammen in Rechnung gestellt werden.
Die im Rahmen des Unterrichts abgegebenen Schulungsunterlagen gelten als Nebenleistungen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der vom Leistungserbringer erbrachten Bildungsleistung stehen.
Redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).