6.5 Gemischte Verwendung insbesondere bei der Verwendung für Schulung und Bildung

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 6.5 · Deutsch

Werden Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind verwendet, hat das Luftfahrtunternehmen den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 MWSTG).

Hat ein im VERZ aufgeführtes Luftfahrtunternehmen Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG steuerbefreit bezogen und werden diese Leistungen in der Folge auch ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit auch für vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Leistungen verwendet, so ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

Dies gilt insbesondere für Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl zur Erbringung von Beförderungsleistungen als auch für Schulungszwecke verwendet werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Schulungsleistung für die eigenen Mitarbeitenden verwendet oder an unabhängige Dritte erbracht wird. Werden die eigenen Mitarbeitenden geschult, ist zu unterscheiden, ob sie diese interne Weiterbildung im Zusammenhang mit dem steuerbaren (z.B. Personenbeförderung) oder mit dem von der Steuer ausgenommenen (Bildung) Bereich des Unternehmens verwenden. Werden hingegen Dritte gegen Entgelt geschult, handelt es sich immer um eine Verwendung für von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.

Damit sind folgende Fälle auseinander zu halten:

a)

Ausbildung der eigenen Piloten, damit sie (steuerbefreite oder steuerbare) Personenbeförderungen erbringen können
= es ist keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

b)

Ausbildung der eigenen Piloten, damit sie in der Flugschule unterrichten können
= es ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, da eine Verwendung für die Erbringung von Bildungsleistungen zu Gunsten Dritter (der auszubildende/-gebildete Pilot handelt als Fluglehrer) und damit eines von der Steuer ausgenommen Umsatzes vorliegt.

c)

Ausbildung der eigenen Piloten, damit sie von der Steuer ausgenommene Personenbeförderungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG erbringen können
= es ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, da eine Verwendung für ausgenommene Transportleistungen zu Gunsten Dritter vorliegt.

d)

Ausbildung von Dritten
= es ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, da eine Verwendung für von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen vorliegt.