8.2 Von der Steuer befreite Leistungen

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 8.2 · Deutsch

Die Lieferungen (Verkauf und Vermietung) von Luftfahrzeugen an Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG sind von der MWST befreit. Ebenfalls von der Steuer befreit sind Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben. Dies gilt auch für Gegenstände, die in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, beziehungsweise in Luftfahrzeugen sind oder für ihren Betrieb benötigt werden. Ferner für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind.

[Abbildung: im Original]

Diese Befreiung gilt nur für Leistungen, welche den berechtigten Luftfahrtunternehmen direkt erbracht werden. Die Befreiung kann daher nicht weitergegeben werden (z.B. an Zulieferfirmen oder Unterakkordanten).

Die folgenden Lieferungen sind nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG von der Steuer befreit:

  • Lieferung von Treib- und Schmierstoffen;

  • Vermietung von Abstellplätzen während der Dauer der Abfertigung;

  • Lieferung von Bordverpflegung;

  • direkte Lieferung von Einweggeschirr, Einwegbesteck, Toilettenpapier usw. auf das Luftfahrzeug;

  • Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften, welche im Luftfahrzeug abgegeben werden;

  • Reinigen, Enteisen und Schleppen von Luftfahrzeugen;

  • Energie- und Klimaversorgung der Luftfahrzeuge.

Zu den Dienstleistungen, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG von der Steuer befreit in Rechnung gestellt werden können, gehören:

  • Leistungen im Bereich der Flugsicherung/Luftraumüberwachung;

  • Slot Coordination;

  • Wetterinformation und Flugplanung;

  • Transport der Passagiere zwischen Gate und Luftfahrzeug;

  • Durch die Flughafenbetreiberin in Rechnung gestellte Flugbetriebsgebühren (gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Flughafengebühren) wie

    • Start- und Landegebühren;

    • Passagiergebühren;

    • Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes;

    • Frachtgebühren;

    • Abfertigungsgebühren;

    • Taxen für den Ausschank von Treibstoffen;

    • PBEM-Gebühr, soweit diese sämtlichen Passagieren beziehungsweise Luftfahrtgesellschaften in Rechnung gestellt wird (und als solche nicht das Entgelt für eine konkrete Betreuungsleistung wie z.B. in Ziff. 5.3 darstellt).

Nicht darunter fällt die Flugzeugabstellgebühr gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über die Flughafengebühren, da es sich hier um das Entgelt für eine Lieferung handelt (→  Ziff. 7.1.4).

[Abbildung: im Original]

Handelt es sich beim Leistungsbezüger um ein im Ausland ansässiges Unternehmen, so gelten die vorgenannten Dienstleistungen bereits nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht, weshalb eine Prüfung der Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG nicht erforderlich ist.
Den in- und ausländischen steuerpflichtigen Leistungserbringern wird empfohlen, auf ihren Rechnungen den Vermerk „steuerbefreit nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG“ anzubringen.

[Abbildung: im Original]

Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG haben für diese Dienstleistungen die Bezugsteuer nicht zu deklarieren
(Art. 45a MWSTG).

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.