8.1 Anwendungsbereich
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 26. Juli 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 8.1 · Deutsch
Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Inland, die im VERZ aufgeführt sind, können nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG bestimmte Leistungen steuerbefreit beziehen.
Die ESTV führt über die von ihr an Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Inland ausgestellten Bestätigungen ein Verzeichnis, welches auf der Website der ESTV abrufbar ist.
Im Gesuch um Aufnahme ins VERZ muss das im Inland ansässige Luftfahrtunternehmen belegen können, dass es gewerbsmässig Luftfahrt betreibt (AOC vom BAZL) und dass seine Beförderungsumsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr überwiegen.
Ausländische Luftfahrtunternehmen, die gewerbsmässigen Luftverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen überwiegen, können ebenfalls gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG einzelne Leistungen von der Steuer befreit beziehen. Die daran geknüpfte Voraussetzung ist, dass das Luftfahrtunternehmen ein auf das Unternehmen ausgestelltes, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gültiges AOC der Luftfahrtbehörde des Sitzstaates vorweisen kann und keiner der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt.
Inländische und ausländische Luftfahrtunternehmen, die überwiegend von der Steuer ausgenommene Beförderungen von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG) erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG nicht, selbst wenn sie über ein AOC verfügen.
Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen in Helikoptern, Luftschiffen, Heissluftballons usw. erbringen, erfüllen die Voraussetzung der überwiegenden Umsätze aus internationalen Flügen in aller Regel nicht.
Kommt Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG nicht zu Anwendung, kann die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 6–7 MWSTG geprüft werden. Ausserdem gelten die an ausländische Unternehmen erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als im Ausland erbracht (→ Ziff. 7.2 ff.).
Ausländische Unternehmen, welche im Inland Leistungen mit Mehrwertsteuer beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen das Vergütungsverfahren anwenden.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Vergütungsverfahren entnommen werden. |
Ebenso können inländische und ausländische Unternehmen, welche nicht obligatorisch steuerpflichtig sind auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesen Themen können der MWST-Info Ausländische Unternehmen und der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.07.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).