8.3 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 8.3 · Deutsch
Als steuerbare Leistungen an Luftfahrtunternehmen, die nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen, gelten insbesondere:
Die Lieferung und Vermietung von Werkzeugen und Betriebsmitteln für den Unterhaltsbetrieb sowie deren Unterhalt;
die Beherbergung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeugs;
die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, wie beispielsweise mit einem Taxi vom Flughafen zum Hotel;
die Beherbergung und Verpflegung von Passagieren bei Flugunregelmässigkeiten;
die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks wie beispielsweise mit einem Motorfahrzeug zu einem Ausweichflughafen;
Beratungsleistungen für inländische Luftfahrtunternehmen;
die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht;
Reinigung des Geschirrs;
Reinigung der Kleider der Besatzungsmitglieder;
Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften, die vor dem Betreten des Luftfahrzeugs abgegeben werden;
Lieferung von Gegenständen (z.B. Geschirr, Besteck oder Toilettenpapier), soweit dies nicht direkt auf ein Flugzeug erfolgt;
Zurverfügungstellung von Personal (Piloten, Kabinenpersonal usw.);
Check-in für eine (andere) Luftfahrtgesellschaft;
Nutzungsentgelte nach Artikel 44 der Verordnung über die Flughafengebühren.