8.3 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 8.3 · Deutsch

Als steuerbare Leistungen an Luftfahrtunternehmen, die nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen, gelten insbesondere:

  • Die Lieferung und Vermietung von Werkzeugen und Betriebsmitteln für den Unterhaltsbetrieb sowie deren Unterhalt;

  • die Beherbergung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeugs;

  • die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, wie beispielsweise mit einem Taxi vom Flughafen zum Hotel;

  • die Beherbergung und Verpflegung von Passagieren bei Flugunregelmässigkeiten;

  • die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks wie beispielsweise mit einem Motorfahrzeug zu einem Ausweichflughafen;

  • Beratungsleistungen für inländische Luftfahrtunternehmen;

  • die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht;

  • Reinigung des Geschirrs;

  • Reinigung der Kleider der Besatzungsmitglieder;

  • Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften, die vor dem Betreten des Luftfahrzeugs abgegeben werden;

  • Lieferung von Gegenständen (z.B. Geschirr, Besteck oder Toilettenpapier), soweit dies nicht direkt auf ein Flugzeug erfolgt;

  • Zurverfügungstellung von Personal (Piloten, Kabinenpersonal usw.);

  • Check-in für eine (andere) Luftfahrtgesellschaft;

  • Nutzungsentgelte nach Artikel 44 der Verordnung über die Flughafengebühren.