3.4 Lieferungen

MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Geltend · Stand ab 1. August 2016

ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.4 · Deutsch

Als Lieferungen gelten namentlich:

  • Das blosse Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung von Anlagen oder Anlageteilen für die Übertragung, die Ausstrahlung oder den Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art, sofern die Signale nicht vom Vermieter selbst übertragen werden;

  • die Vermietung von Übertragungsleitungen, auch grenzüberschreitend, (z.B. Glasfaserkabel) zur ausschliesslichen Nutzung durch den Mieter (→  Ziff. 6.8.3);

  • die Vermietung oder der Verkauf von Apparaten (z.B. Telefon, Fax, Modem, Anrufbeantworter oder ISDN-Komponenten);

  • die Lieferungen im Allgemeinen, unabhängig der Bestellart, per Telefon oder über das Internet;

  • Reparaturen (z.B. Hardware oder Anlagen);

  • Wartung von Programmen und Ausrüstungen vor Ort.

Der Ort der Lieferung richtet sich nach Artikel 7 MWSTG (→  MWST-Info Ort der Leistungserbringung).