3.2 Elektronische Dienstleistungen

MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Geltend · Stand ab 23. Juni 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Eine Dienstleistung gilt als elektronische Dienstleistung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie wird über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht (→ Ziff. 3.2.1);

  • sie wird automatisiert erbracht und die menschliche Beteiligung seitens des Leistungserbringers ist minimal (→ Ziff. 3.2.2);

  • das Erbringen der Dienstleistungen ist ohne Informationstechnologie nicht möglich (→ Ziff. 3.2.3).

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTV gelten folgende Leistungen als elektronische Dienstleistung:

  • Das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;

  • das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;

  • das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;

  • das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.

Nicht als elektronische Leistung gelten gemäss Artikel 10 Absatz 2 MWSTV:

  • Die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (→ Ziff. 3.2.1);

Der Ort einer elektronischen Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; → Ziff. 4).

[Abbildung: im Original]

Informationen über die Steuerpflicht von Anbietern mit Sitz im Ausland, die im Inland elektronische Dienstleistungen erbringen, finden sich in Ziffer 5.

Darin

  1. 3.2.1 Das Erbringen über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz
  2. 3.2.2 Weitgehend automatisiert und minimale menschliche Beteiligung
  3. 3.2.3 Ohne Informationstechnologie nicht möglich
  4. 3.2.4 Verhältnis zu Steuerausnahme, Steuerbefreiung, Steuersatz
  5. 3.2.5 Weitere Beispiele (nicht abschliessend)