3.2 Elektronische Dienstleistungen
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 23. Juni 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Eine Dienstleistung gilt als elektronische Dienstleistung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Sie wird über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht (→ Ziff. 3.2.1);
sie wird automatisiert erbracht und die menschliche Beteiligung seitens des Leistungserbringers ist minimal (→ Ziff. 3.2.2);
das Erbringen der Dienstleistungen ist ohne Informationstechnologie nicht möglich (→ Ziff. 3.2.3).
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTV gelten folgende Leistungen als elektronische Dienstleistung:
Das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
Nicht als elektronische Leistung gelten gemäss Artikel 10 Absatz 2 MWSTV:
Die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (→ Ziff. 3.2.1);
Bildungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form (→ Ziff. 3.2.5.3).
Der Ort einer elektronischen Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; → Ziff. 4).
[Abbildung: im Original] | Informationen über die Steuerpflicht von Anbietern mit Sitz im Ausland, die im Inland elektronische Dienstleistungen erbringen, finden sich in Ziffer 5. | |
Darin