4.3 Vorsteuerseite
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 4.3 · Deutsch
Die im Finanzbereich tätigen Institutionen teilen die abziehbare Vorsteuer in ihren MWST-Abrechnungen wie folgt auf:
- Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
Abzug unter Ziffer 400 der MWST-Abrechnung; - Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
Abzug unter Ziffer 405 der MWST-Abrechnung.
Dafür sind gesonderte buchmässige Aufzeichnungen nötig.
Banken können von der vorstehend genannten Aufteilung absehen. Dann nehmen sie den Vorsteuerabzug gesamthaft unter Ziffer 405 der MWST-Abrechnung vor. Jedoch sind die speziellen Aufzeichnungspflichten durch jene Banken zu beachten, welche die Vorsteuerpauschale für Banken anwenden (→ MWST-Branchen-Info Vorsteuerpauschale für Banken).