4.3 Vorsteuerseite

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 4.3 · Deutsch

Die im Finanzbereich tätigen Institutionen teilen die abziehbare Vorsteuer in ihren MWST-Abrechnungen wie folgt auf:

  • Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
    Abzug unter Ziffer 400 der MWST-Abrechnung;
  • Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
    Abzug unter Ziffer 405 der MWST-Abrechnung.

Dafür sind gesonderte buchmässige Aufzeichnungen nötig.

Banken können von der vorstehend genannten Aufteilung absehen. Dann nehmen sie den Vorsteuerabzug gesamthaft unter Ziffer 405 der MWST-Abrechnung vor. Jedoch sind die speziellen Aufzeichnungspflichten durch jene Banken zu beachten, welche die Vorsteuerpauschale für Banken anwenden (→  MWST-Branchen-Info Vorsteuerpauschale für Banken).