4.1 Allgemeines
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 4.1 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Sie hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f OR bleibt vorbehalten (Art. 70 Abs. 2 MWSTG).
Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren oder länger aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden. |