4.5 Korrekturen von Mängeln in der Abrechnung

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 7. Februar 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 4.5 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person hat die Steuerabrechnungen mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren. Solche Korrekturen müssen spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Mängel sind der ESTV mittels Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung) zu melden. Diese Berichtigungsabrechnung ist auf der Website der ESTV abrufbar.
Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung) einzureichen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG).

Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist (→ MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Buchführung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden.