4.2 Umsatzseite

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Im Finanzbereich tätige Institutionen führen die folgenden Umsatzkategorien gesondert in ihren Geschäftsbüchern:

  • Von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen (→ Ziff. 2.1.4);

  • zum Normalsatz steuerbare Leistungen (→ Ziff. 2.1.5 und 2.1.6);

  • im Ausland erbrachte, nicht der Steuer unterliegende Dienstleistungen (→ Ziff. 2.1.5.2) sowie von der Steuer befreite Leistungen (→ Ziff. 2.1.7).

Werden daneben Leistungen zum reduzierten Steuersatz oder zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen erbracht, so sind diese Umsatzkategorien ebenfalls buchmässig getrennt festzuhalten.

Es steht den steuerpflichtigen Personen frei, entweder

a.

separate Erlöskonten oder

b.

Umsatzjournale

getrennt nach den vorstehend genannten Umsatzkategorien zu führen.

[Abbildung: im Original]

Es ist nicht zulässig, die steuerbaren Umsätze/Leistungen mit Rückrechnung aufgrund der verbuchten Umsatzsteuer zu ermitteln (Kapitalisierung der verbuchten Umsatzsteuer).

Anlässlich von Kontrollen durch die ESTV müssen die verschiedenen Umsatzarten (z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Courtagen, Kommissionen für Treuhandanlagen oder Coupons-Inkasso) anhand der Geschäftsunterlagen leicht und zuverlässig auf deren steuerliche Behandlung geprüft werden können.

Die Unterlagen sind so auszugestalten, dass die Überprüfbarkeit sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung gewährleistet ist. Dabei ist nicht von Belang, welche technischen Hilfsmittel zur Führung der Geschäftsbücher und Archivierung eingesetzt werden (Prüfspur; → MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung).

Ebenfalls muss eine Domizilprüfung (z. B. anhand des Kundenstamms in Verbindung mit den Kundendossiers, in welchen u. a. der Vermögensverwaltungsauftrag und das Formular A der Banken zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten abgelegt sein sollten) innert nützlicher Frist möglich sein, zur Überprüfung jener Fälle, für welche eine Steuerbefreiung bzw. eine im Ausland erbrachte Dienstleistung geltend gemacht wurde.

[Abbildung: im Original]

In Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 MWSTG sind die von der Steuer ausgenommenen Umsätze unter der Ziffer 200 und als Abzug unter der Ziffer 230 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

Im Sinne einer Vereinfachung können die Banken die von der Steuer ausgenommenen Umsätze auch nur einmal pro Steuerperiode innert der gesetzlich vorgesehenen Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) mittels einer Berichtigungsabrechnung (für das betreffende Kalenderjahr) oder in der Abrechnung über das 4. Quartal deklarieren. Die Berechnung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen für die jährliche Deklaration kann basierend auf dem Jahresabschluss vorgenommen werden. Dabei sind vom massgebenden Gesamtumsatz gemäss Jahresabschluss die steuerbaren Leistungen, die von der Steuer befreiten Leistungen sowie die Leistungen im Ausland (welche im Inland steuerbar wären oder für deren Besteuerung im Inland optiert werden könnte) in Abzug zu bringen. Der verbleibende Wert ist unter der Ziffer 200 und als von der Steuer ausgenommene Leistung unter der Ziffer 230 in der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

Banken können auf diese Vereinfachung und auf die Deklaration der von der Steuer ausgenommenen Umsätze verzichten, sofern sie die oberste Tarifstufe der Unternehmensabgabe (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG i. V. m. Art. 67b RTVV) wählen. Diese Vereinfachung ist durch die Bank bei der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal bis zum 15. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres zu beantragen und gilt bis auf Widerruf. Allfällige Umsatzkorrekturen haben dabei keine Auswirkungen auf die Tarifstufe.