5.2.6 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.6 · Deutsch
Gemäss Artikel 110 KAG ist die SICAF eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. OR, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, die Publikumsanlegern offensteht und die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. Die SICAF darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen wie Vermögensverwaltung, Anlageberatung sowie Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 26 und 34 FINIG für Dritte zu erbringen (Art. 122 KKV). Im Gegensatz zur SICAV richtet sich das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung der SICAF nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG. Danach ist die Vermittlung von Anteilen von der Steuer ausgenommen ([Abbildung: im Original] weitere Einzelheiten dazu können der Ziff. 5.10 entnommen werden), während die Verwaltung der SICAF – mit Ausnahme der separat weiterfakturierten Courtagen – nach der Art der jeweiligen Leistung steuerbar ist.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).