5.2.7 Interne Sondervermögen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.7 · Deutsch

Gemäss Artikel 71 Absatz 1 FIDLEG dürfen interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden von Banken und Wertpapierhäusern nur gebildet werden, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie beteiligen Kunden ausschliesslich aufgrund eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses am internen Sondervermögen.

  • Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.

  • Sie bieten die Beteiligung nicht öffentlich an und sie betreiben dafür keine Werbung.

Interne Sondervermögen sind dem KAG nicht unterstellt und demzufolge sind Entschädigungen für Verwaltungsaufgaben nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der Leistung.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).