5.5.2 Anwendung der 70/30 %-Regel

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.5.2 · Deutsch

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
 
Werden mehrere voneinander unabhängige steuerbare und von der Steuer ausgenommene Leistungen als Dienstleistungspaket zu einem Gesamtentgelt angeboten (Leistungskombination), können die Leistungen einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht (Art. 19 Abs. 2 MWSTG; →  Ziff. 2.1.2).

Bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG, für welche nicht optiert werden kann, ist die 70/30 %-Regel nur anwendbar, wenn

  • die Leistungskombination zu einem Gesamtentgelt erbracht wird; und

  • die von der Steuer ausgenommenen Leistungen wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmachen.

Kommt die 70/30 %-Regel zur Anwendung, gilt in diesem Falle die Steuerausnahme für das gesamte Dienstleistungspaket (Leistungskombination). Es besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Eine entsprechende Erfassung für die Berechnung der Vorsteuerpauschale ist deshalb notwendig.

Machen die steuerbaren Leistungen wertmässig 70 % des Gesamtentgelts aus, ist die 70/30 %-Regel hingegen nicht anwendbar und eine einheitliche Behandlung ist nicht möglich. Es gilt die Grundsatzregel (→  Ziff. 5.5.1).

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.