1.3.2.1 Umrechnungskurs

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 22. Oktober 2020

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.3.2.1 · Deutsch

Für die Umrechnung kann wahlweise der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden (Art. 45 Abs. 3 MWSTV).

Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank (Art. 45 Abs. 3bis MWSTV).

Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden, sofern dieser von allen Gesellschaften des Konzerns angewendet wird. Dieses Vorgehen ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden (Art. 45 Abs. 4 MWSTV).

Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten und sowohl für die Berechnung der Umsatzsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden (Art. 45 Abs. 5 MWSTV).

Die Monatsmittelkurse sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar. Die ESTV gibt jeweils am 25. des Monats (bzw. am ersten Werktag nach dem 25.) die Monatsmittelkurse bekannt, die im folgenden Monat angewendet werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.10.2020; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen); und

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).