8.2.2.4 Berechnung der für die einzelnen Gruppengesellschaften im Geschäftsjahr 2018 anwendbaren Vorsteuerabzugsquote

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 8.2.2.4 · Deutsch

a.

Berechnungsschema
Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote je Gruppenmitglied kann wie folgt vorgegangen werden:

1. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Aussenerfolge bzw. -umsätze:

x %

•

Bei Anwendung der Bankenpauschale:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Bankenpauschale unter Berücksichtigung des Anteils des (modifizierten) Aussenerfolges am (modifizierten) Gesamterfolg (Aussen- und Innenerfolg).

•

Bei Gruppengesellschaften, die die Bankenpauschale nicht anwenden können:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund des Anteils der steuerbaren Aussenumsätze an den gesamten Aussenumsätzen unter Berücksichtigung des Anteils der gesamten Aussenumsätze am Gesamtumsatz (Aussen- und Innenumsatz).

2. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Innenerfolge bzw. -umsätze:

y %

Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gruppengesellschaft aufgrund der (modifizierten) Aussenerfolge bzw. -umsätze unter Berücksichtigung des Anteils, der bei der leistungserbringenden Gruppengesellschaft die an die leistungsempfangende Gesellschaft erbrachten (modifizierten) Innenerfolge bzw. -umsätze am (modifizierten) Gesamterfolg bzw. -umsatz ausmacht.

3. Schritt:

Gesamte Vorsteuerabzugsquote

Entspricht der Summe aus 1. und 2. Schritt

z %

Das Gruppenmitglied darf die bei ihm angefallene Vorsteuer anhand der sich aus dem 3. Schritt ergebenden Vorsteuerabzugsquote abziehen.

b.

Berechnung der für die Terza AG anwendbaren Vorsteuerabzugsquote für das Geschäftsjahr 2018

1. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Aussenerfolge bzw. -umsätze:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Vorsteuerpauschale für Banken
(11,08 %; →  Ziff. 8.2.2.2 Bst. a) unter Berücksichtigung des Anteils des (modifizierten) Aussenerfolges am (modifizierten) Gesamterfolg (98,62 %; →  Ziff. 8.2.2.3 Bst. a):

11,08 % von 98,62

10,93 %

2. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Innenerfolge bzw. -umsätze:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gruppengesellschaft aufgrund der (modifizierten) Aussenerfolge bzw. -umsätze unter Berücksichtigung des Anteils, der bei der leistungserbringenden Gruppengesellschaft die an die leistungsempfangende Gesellschaft erbrachten (modifizierten) Innenerfolge bzw. -umsätze am (modifizierten) Gesamterfolg bzw. -umsatz ausmacht.

Erbrachte Innenerfolge bzw. -umsätze aus Leistungen für die Zeta AG:
14,14 % (→  Ziff. 8.2.2.2 Bst. b)
von 1,35 % (→  Ziff. 8.2.2.3 Bst. a)

0,19 %

Erbrachte Innenerfolge bzw. -umsätze für Leistungen an die Informatik AG:
100 % (→  Ziff. 8.2.1.5)
von 0,03 % (→  Ziff. 8.2.2.3 Bst. a)

0,03 %

3. Schritt:

Gesamte Vorsteuerabzugsquote

Entspricht der Summe aus 1. und 2. Schritt

11,15 %

c.

Berechnung der für die Zeta AG anwendbaren Vorsteuerabzugsquote für das Geschäftsjahr 2018

1. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Aussenerfolge bzw. -umsätze:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Vorsteuerpauschale für Banken
(14,14 %; →  Ziff. 8.2.2.2 Bst. b) unter Berücksichtigung des Anteils des (modifizierten) Aussenerfolges am (modifizierten) Gesamterfolg (94,28 %; →  Ziff. 8.2.2.3 Bst. b):

14,14 % von 94,28 %

13,33 %

2. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Innenerfolge bzw. -umsätze:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gruppengesellschaft aufgrund der (modifizierten) Aussenerfolge bzw. -umsätze unter Berücksichtigung des Anteils, der bei der leistungserbringenden Gruppengesellschaft die an die leistungsempfangende Gesellschaft erbrachten (modifizierten) Innenerfolge bzw. -umsätze am (modifizierten) Gesamterfolg bzw. -umsatz ausmacht.

Erbrachte Innenerfolge bzw. -umsätze aus Leistungen für die Terza AG:
11,08 % (→  Ziff. 8.2.2.2 Bst. a)
von 5,72 % (→ Ziff. 8.2.2.3 Bst. b)

0,63 %

3. Schritt:

Gesamte Vorsteuerabzugsquote

Entspricht der Summe aus 1. und 2. Schritt

13,96 %

d.

Berechnung der für die Informatik AG anwendbaren Vorsteuerabzugsquote für das Geschäftsjahr 2018

1. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Aussenumsätze:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund des Anteils der steuerbaren Aussenumsätze an den gesamten Aussenumsätzen (100 %; →  Ziff. 8.2.1.5) unter Berücksichtigung des Anteils der gesamten Aussenumsätze am Gesamtumsatz (79,33 %; →  Ziff. 8.2.2.3 Bst. c).

100 % von 79,33 %

79,33 %

2. Schritt:

Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Innenumsätze:
Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote der leistungsempfangenden Gruppengesellschaft aufgrund der (modifizierten) Aussenerfolge bzw. -umsätze unter Berücksichtigung des Anteils, der bei der leistungserbringenden Gruppengesellschaft die an die leistungsempfangende Gesellschaft erbrachten (modifizierten) Innenerfolge bzw. -umsätze am (modifizierten) Gesamterfolg bzw. -umsatz ausmacht.

Erbrachte Innenumsätze aus Leistungen an die Terza AG: 11,08 % (→  Ziff. 8.2.2.2 Bst. a)
von 16,67 % (→  Ziff. 8.2.2.3 Bst. c)

1,85 %

Erbrachte Innenumsätze aus Leistungen für die Zeta AG: 14,14 % (→  Ziff. 8.2.2.2 Bst. b)
von 4,00 % (→  Ziff. 8.2.2.3 Bst. c)

0,57 %

3. Schritt:

Gesamte Vorsteuerabzugsquote

Entspricht der Summe aus 1. und 2. Schritt

81,75 %

e.

Zum Abzug berechtigende Vorsteuer der MWST-Gruppe Terza für das Geschäftsjahr 2018 (alle Werte in TCHF)

•

Terza AG:

Voll abziehbare Vorsteuer:

Topf A:

30

Teilweise abziehbare Vorsteuer:

Topf C: 11,15 % von 1'250

139

•

Zeta AG:

Teilweise abziehbare Vorsteuer:

Topf C: 13,96 % von 450

63

•

Informatik AG:

Teilweise abziehbare Vorsteuer:

Konten 1170 und 1171: 81,75 % von 1'100

899

Total zum Abzug berechtigende Vorsteuer

1'131