8.2.2.1 Vorgehensweise und Bemerkungen zur Ermittlung der Vorsteuern
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 1. Januar 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 8.2.2.1 · Deutsch
Wird im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Bankenpauschale angewendet, sind die in Ziffer 5.4 enthaltenen Kriterien zu beachten.
Vorgehensweise für die Ermittlung der Vorsteuern bei der MWST-Gruppe Terza:
- Die Grundlagen der je Gruppenmitglied anhand seiner Aussenumsätze und -aufwendungen separat zu ermittelnden Aufteilungsschlüssel sind den vorstehenden Ziffern 8.2.1.3, 8.2.1.4 und 8.2.1.5 zu entnehmen (Zahlen gemäss Spalte „Aussenerfolg“ bzw. „Aussenumsatz“).
Die Ermittlung der auf die beiden Banken anwendbaren Aufteilungsschlüssel ist unter der Ziffer 8.2.2.2 Buchstaben a und b dargestellt.
Zu Ziffer 8.2.2.2 Buchstabe a (Terza AG):
Gemäss Ziffer 5.2.2.1 sind die Aufwendungen im Bereich des Kommissions- und Dienstleistungsgeschäfts von den entsprechenden Umsätzen abzuziehen.Demnach sind im vorliegenden Beispiel die
a. | Depotgebühren im Umfang von 550 | ||
b. | Courtagen im Umfang von 470 | ||
c. | Retrozessionen beziehungsweise Kickback-Zahlungen im Umfang von 680 | ||
- | Betreffend Courtagen: Abzug von 421 vom Ertrag aus dem von der Steuer ausgenommenen Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft; | ||
- | betreffend Honoraren für Anlageberatung und Vermögens-verwaltung: Abzug von 259 vom Ertrag aus dem steuerbaren Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft. | ||
Im ausserordentlichen Ertrag von 3’000 ist gemäss Ziffer 8.2.1.3 die Auflösung von stillen Reserven im Umfang von 500 enthalten. Gemäss Ziffer 5.2.3 Buchstabe c sind Beträge für die Bildung beziehungsweise die Auflösung von stillen Reserven auszuklammern, sofern diese unter Pos. 9 beziehungsweise 10 der Erfolgsrechnung verbucht werden. In die Spalte „Aussenerfolg“ sind demnach die bereinigten Werte einzusetzen, d.h.es dürfen im vorliegenden Fallbeispiel (vgl. Ziffer 8.2.2.2) unter Pos. 9, 2’500 (3'000 - 500) verbleiben. Zu Ziffer 8.2.2.2 Buchstabe b (Zeta AG): | |||
- Wie eingangs erwähnt, darf zur Ermittlung der im Einzelfall massgebenden Vorsteuerpauschale nur diejenige Vorsteuer mit einbezogen werden, die beim betreffenden Gruppenmitglied zu einem Aussenumsatz führt.
Beim vorliegenden Beispiel wird die Variante „Anpassung der Aufteilungsschlüssel aufgrund der Umsatzanteile (Verhältnis Aussen- zu Innenumsätze)“ unter den nachstehenden Ziffern 8.2.2.3 und 8.2.2.4 aufgezeigt, und zwar in Form einer annäherungsweisen Ermittlung der in der MWST-Gruppe Terza abzugsberechtigenden Vorsteuer. Dabei steht es jeder steuerpflichtigen Person frei, eine ihren Verhältnissen besser Rechnung tragende Methode anzuwenden (z.B. mathematische Ermittlung der Vorsteuerabzugsquoten der einzelnen Gruppengesellschaften). Voraussetzung hierzu ist, dass die auf die Innen- und den entsprechenden Aussenumsätze entfallenden Vorsteuern direkt oder indirekt mit Hilfe von sachgerechten Schlüsseln zugeordnetwerden können. | ||
- | von allen Gruppengesellschaften angewendet werden; und | |
- | zu einem sachgerechten Ergebnis führen, indem die Innenumsätze sachgerecht zu bewerten sind und bei der steuerpflichtigen Person kein offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil entstehen darf; | |
- | während mindestens eines vollen Geschäftsjahres angewendet werden. Danach ist ein Wechsel der Methode jeweils auf Ende des Geschäftsjahres möglich. | |
Zu Ziffer 8.2.2.3: Bei Gruppengesellschaften, die die Bankenpauschale anwenden, sind auch die Innenumsätze anzupassen, d.h. | ||
- | bei Ausleihungen ist nicht der Zinsertrag, sondern die Zinsdifferenz unter Berücksichtigung des Risikoabzuges von 25 %; und | |
- | bei Depotverwahrungen ein Zuschlag von 65 % (bzw. 70 %) | |
in die Berechnungen mit einzubeziehen (→ Ziff. 5.2). | ||
Zinsertrag | 5'400 | |
Zinsaufwand | - 4'650 | |
Zinsdifferenz | 750 | |
Risikoabzug 25 % | - 188 | |
Total einzubeziehen | 562 | |
Sofern keine nennenswerten steuerlichen Vor- oder Nachteile entstehen, kann die Bank auf die Anpassung der Innenumsätze verzichten. | ||
Zu Ziffer 8.2.2.4: | ||