4.1.2 Haupt- und Nebenleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 4.1.2 · Deutsch

(Art. 19 Abs. 4 MWSTG)
 
Bei den Nebenleistungen handelt es sich um eng mit der Hauptleistung verbundene Teilleistungen. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern dar und steht im Vordergrund, während die Nebenleistung nur nebensächlich ist. Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.

Die Beratungsleistung beim Abschluss oder bei der Änderung beziehungsweise Anpassung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer ist als Nebenleistung ebenfalls von der Steuer ausgenommen, selbst wenn sie separat in Rechnung gestellt wird. Die Beratungsleistung unterliegt hingegen der Steuer zum Normalsatz, wenn sie nicht den in der vorangegangenen Ziffer 1.5.1 genannten berufstypischen Tätigkeiten gleichgestellt werden kann. Beinhaltet die Beratung sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen, empfiehlt sich eine detaillierte Rechnungsstellung.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Haupt- und Nebenleistung können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.