4.4 Mitversicherung
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 4.4 · Deutsch
Bei der Mitversicherung (nicht im VVG geregelt) werden i.d.R. mehrere rechtlich selbstständige Verträge in einer Versicherungspolice zusammengefasst, wobei jeder Versicherer einen prozentualen Anteil (Zeichnungsquote) oder festen Betrag der Versicherungssumme beziehungsweise des versicherten Risikos übernimmt. Jedes Versicherungsunternehmen haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtversicherungssumme (keine Solidarschuldnerschaft). Bezweckt wird die gemeinsame Bedeckung von grossen Risiken (Risikoteilung bei Deckung hoher Versicherungssummen), hauptsächlich im Industriebereich.
Mit der sog. Führungsklausel wird die Abwicklung des Vertrages an den sog. führenden Versicherer übertragen. Dieser vertritt die anderen Mitversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, führt den Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer, zieht Versicherungsprämien ein und reguliert Schäden. Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nur gegenüber dem führenden Versicherer, und nur dieser ist gegenüber dem Versicherungsnehmer informationspflichtig.
Die sog. Führungsprovision oder Kostenprämie, die die Mitversicherer dem Führenden bezahlen, ist beim führenden Versicherer zum Normalsatz steuerbar.