4.8 Besondere Einrichtungen im Bereich des Versicherungswesens

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 4.8 · Deutsch

Wer - insbesondere von Gesetzes wegen - Gelder entgegennimmt und an Dritte weiterleitet, ohne eigene Leistungen zu erbringen, hat diese Gelder nicht zu versteuern und wird dafür nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig kann werden, wer eigene, steuerbare Leistungen erbringt.

Beispiel 1
Das Nationale Versicherungsbüro (NVB) wie auch der nationale Garantiefonds (NGF) müssen die über Versicherer von den Motorfahrzeughaltern eingezogenen Gelder nicht versteuern, sofern sie dafür keine steuerbaren Leistungen erbringen.

Beispiel 2
Die Ersatzkasse der Unfallversicherer muss die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer tragen, wenn nicht die SUVA zuständig ist und die Verunfallten nicht von ihrem Arbeitgeber versichert worden sind. Die von den Versicherern überwiesenen Gelder muss die Ersatzkasse nicht versteuern.

Überträgt die Ersatzkasse gewisse Tätigkeiten (Abklärungen usw.) an Dritte, müssen diese das dafür erhaltene Entgelt zum Normalsatz versteuern. Dies selbst dann, wenn dafür die von den Versicherern an die Ersatzkasse überwiesenen Gelder verwendet werden. Die Ersatzkasse ihrerseits kann die MWST auf diesen Leistungen nicht als Vorsteuer in Abzug bringen.

Beispiel 3
In einem speziellen Segment tätige Versicherer (z.B. Elementarschaden) schliessen sich zwecks breiterer Abstützung der Risiken zusammen (z.B. einfache Gesellschaft oder Verein). Die Vereinigung (Pool) hält und verwaltet die von ihren Mitgliedern eingenommenen Prämien (abzüglich 2 %), zahlt daraus die von ihren Mitgliedern angemeldeten und regulierten Schäden und erstattet den Restbetrag den Mitgliedern periodisch und anteilmässig der von ihnen einbezahlten Beiträge zurück. Die Vereinigung wird hierfür nicht steuerpflichtig. Ebenso wenig haben die Mitglieder die periodisch erfolgende anteilige Rückerstattung zu versteuern.