9.2 Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien

MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien

Geltend · Stand ab 3. Dezember 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 9.2 · Deutsch

Die Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien ist – unabhängig vom Leistungserbringer – von der Steuer ausgenommen. Erbringt der Vermieter indessen zusätzliche Leistungen, wie die Bereitstellung der Infrastruktur (Standmaterial) oder der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser usw., gilt Folgendes:

  • Werden die Vermietung und die zusätzlichen Leistungen separat in Rechnung gestellt, dann ist die Vermietung des Platzes von der Steuer ausgenommen und die übrigen Leistungen sind zum entsprechenden Steuersatz steuerbar.

  • Werden die Leistungen in einem Betrag in Rechnung gestellt, dann liegt eine Kombination von Leistungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG vor. Wenn der Anteil der Miete wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, kann die ganze Leistung als von der Steuer ausgenommen behandelt werden.

  • Macht keine Leistung bzw. machen keine mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts aus, ist eine einheitliche Behandlung nicht möglich. Erfolgt eine pauschale Fakturierung (Gesamtentgelt) ohne Hinweis auf die MWST und lässt sich der Wert der einzelnen, separat abzurechnenden Leistungen aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln, kann die Vermietung des Platzes von der Steuer ausgenommen und die übrigen Leistungen zum entsprechenden Steuersatz abgerechnet werden.

[Abbildung: im Original]

Ausführliche Informationen zum Vorsteuerabzug bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen sowie zur Vorsteuerkorrektur können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.