3.2 Individuell steuerpflichtige Anwälte oder Notare mit gemeinsamem Sekretariat; gemeinschaftliche Aufteilung der Infrastrukturkosten von Gemeinschaftskanzleien

MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare

Geltend · Stand ab 29. Dezember 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Bei mehreren individuell steuerpflichtigen Anwälten oder Notaren in einer gemeinsamen Kanzlei stellt sich die Frage nach der Aufteilung bzw. nach der (Weiter-)Fakturierung der Kosten der bezogenen Leistungen (Infrastruktur) an die verschiedenen Kanzleimitglieder. Sie kann auf unterschiedliche Weise vorgenommen werden:

  • Wenn ein im MWST-Register eingetragener Anwalt oder Notar für die anderen selbstständig tätigen Kanzleimitglieder zentral Leistungen einkauft und/oder Personal anstellt, so ist die Fakturierung der Kostenanteile (d. h. die Weiterfakturierung an jedes einzelne Kanzleimitglied) steuerbar und zum Normalsatz abzurechnen.

  • Mehrere individuell steuerpflichtige Anwälte oder Notare einer Gemeinschaftskanzlei sind berechtigt, eine einzige, selbstständige Unkostengemeinschaft zu bilden, die ihrerseits als einfache Gesellschaft (Vorgesellschaft) ins MWST-Register eingetragen werden kann. Diese Unkostengemeinschaft, die in der Folge eigenständig die Leistungen einkauft und/oder das Personal anstellt, fakturiert die entsprechenden Infrastrukturleistungen (inkl. Personalkosten) jedem einzelnen Mitglied der Kanzlei weiter. Bei der im MWST-Register eingetragenen Unkostengemeinschaft ist die Fakturierung der Kostenanteile (d. h. die Weiterfakturierung von der Vorgesellschaft an jedes einzelne Kanzleimitglied) steuerbar und zum Normalsatz abzurechnen.

  • Im Sinne einer zusätzlichen Vereinfachung kann bei Gemeinschaftskanzleien, deren Mitglieder alle im MWST-Register eingetragen sind, eine Unkostengemeinschaft auch beim Erreichen der Limite von 100'000 Franken pro Jahr als nicht steuerpflichtige Vorgesellschaft (ebenfalls in Form einer einfachen Gesellschaft) gebildet werden (zentraler Leistungseinkauf und/oder Anstellung von Personal bleibt eine administrative Erleichterung). Diese Vereinfachung gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

    • Alle Mitglieder der Unkostengemeinschaft sind im MWST-Register eingetragen;

    • die Weiterfakturierung der Kostenanteile erfolgt ohne Zuschlag und ohne Hinweis auf die Steuer; und

    • die Unkostengemeinschaft erbringt nur Leistungen an die eigenen Mitglieder (und nicht auch an andere Dritte).

[Abbildung: im Original]

Falls es sich bei einer Vorgesellschaft um eine juristische Person (z. B. Aktiengesellschaft) handelt, sind u. a. die handelsrechtlichen Vorschriften sowie die gesetzlichen Grundlagen über die direkte Bundessteuer zu berücksichtigen. I. d. R muss die Weiterfakturierung der Kostenanteile durch die Vorgesellschaft an die einzelnen Mitglieder der Kanzlei mit einem Gewinnzuschlag erfolgen. Somit kann auf die Eintragung dieser Vorgesellschaft in das MWST-Register nicht verzichtet werden ([Abbildung: im Original] zweiter Punkt der vorangegangenen erwähnten Aufzählung ist nicht erfüllt).

Bei der Weiterfakturierung von Versicherungsprämien (allenfalls mit einem Zuschlag) ist zu beachten, dass diese von der Steuer ausgenommen sind, wenn

  • ein Versicherungsvertrag (Kollektiv- oder Einzelvertrag) mit einem Versicherer über das entsprechende Risiko abgeschlossen wird. D. h. ein Versicherungsnehmer verschafft einem Dritten (z. B. Arbeitnehmer, Mitglied oder Genossenschafter) gegen ein im eigenen Namen fakturiertes Entgelt Versicherungsschutz und deckt so das Risiko dieses Dritten bei einem Versicherer ab;

  • der weiterverrechnete Betrag als solcher (z. B. als Versicherungsprämie oder -beitrag) ausgewiesen wird.

[Abbildung: im Original]

Weitere Ausführungen zur Weiterfakturierung von Versicherungsprämien finden sich in der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen.

Werden die Kosten für die Miete von Kanzleiräumlichkeiten separat ausgewiesen, so ist – analog der Versicherungsprämienregelung – die Weiterfakturierung als eine von der Steuer ausgenommene Leistung zulässig.