A.2.1 Grundsätzliches
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · A.2.1 Grundsätzliches · Deutsch
Gemäss Artikel 12 Absatz 2 MWSTV handelt es sich bei den folgenden übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts um Gemeinwesen:
a. | In- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z. B. Zweckverbände (→ Ziff. A.2.2); |
b. | öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (→ Ziff. A.2.3); |
c. | öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (→ Ziff. A.2.3); |
d. | einfache Gesellschaften von Gemeinwesen (→ Ziff. A.2.4). |
Eine Unterteilung der übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 2 MWSTV in verschiedene autonome DS bzw. Steuersubjekte ist gemäss Artikel 12 Absatz 4 MWSTV nicht möglich.
Beispiel
Die Wasserkorporation (öffentlich-rechtliche Körperschaft) der Gemeinde Nieder-, Ober- und Mittelhausen hat zum Zweck, die Bürger und Unternehmen der angeschlossenen Gemeinden mit Trinkwasser zu versorgen. Aufgrund dieser Tätigkeit wird die obligatorische Steuerpflicht der Wasserkorporation ausgelöst. Neben der eigentlichen Wasserversorgung betreibt die Korporation auch noch ein kleines Trinkwasserkraftwerk. Der produzierte Strom wird in das Netz des regionalen Netzbetreibers (im privaten Besitz) eingespeist und liegt bei 20'000 Franken pro Jahr. Da es sich bei der Wasserkorporation um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung nach Artikel 12 Absatz 2 MWSTV handelt, kann sie sich nicht in mehrere Steuersubjekte aufteilen. Somit hat die Korporation sämtliche Einnahmen (Wasser- und Stromlieferungen) mit der ESTV zum entsprechenden Steuersatz abzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Stromverkäufe in einer separaten Kostenstelle innerhalb der Wasserkorporation verbucht werden.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).