B.4 Umfang der Steuerpflicht
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · B.4 Umfang der Steuerpflicht · Deutsch
Ein Steuersubjekt des Gemeinwesens gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG oder ein steuerpflichtiger Zusammenschluss verschiedener autonomer DS gemäss Artikel 12 Absatz 2 MWSTG hat sämtliche Umsätze zu versteuern, sofern
keine Ausnahme gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG zum Tragen kommt; oder
keine Befreiung gemäss Artikel 23 Absatz 2 MWSTG vorliegt.
Die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen, können unter Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 2 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option; → Ziff. C.5).
Nicht zu versteuern sind Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) und aus anderen Nicht-Entgelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG. Eine freiwillige Versteuerung solcher Einnahmen ist nicht möglich.