B.3 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens, das von der Steuerpflicht befreit ist (→  Ziff. B.2) hat gemäss Artikel 11 Absatz 1 MWSTG das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten, wenn es eine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden (Art. 11 Abs. 2 MWSTG).

Beispiel
Die DS Werkhof der Gemeinde Unterhausen ([Abbildung: im Original] Beispiel Ziff. B.2) ist nicht obligatorisch steuerpflichtig. Da sie Einnahmen aus einer unternehmerischen Tätigkeit (Reinigung Privatstrasse und Strassenreinigung der Nachbargemeinde) erzielt, kann sie gemäss Artikel 11 Absatz 1 MWSTG auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und sich freiwillig im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen.

Ab Beginn der Steuerpflicht muss die DS Werkhof die Umsätze aus der Reinigung Privatstrassen und aus der Strassenreinigung Nachbargemeinde mit der ESTV abrechnen.

Weiterhin nicht zu versteuern sind die Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Baubewilligungsgebühren und Bauplatzkontrollen; Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

Die Leistungen der DS Werkhof an die DS des gleichen Gemeinwesens sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a MWSTG), weshalb die DS Werkhof ab Beginn der Steuerpflicht für jede dieser Leistungen (Grabarbeiten für DS Wasserversorgung, Platzreinigung für DS Freibad und Strassenunterhalt DS Forst) entscheiden kann, ob sie diese freiwillig versteuern will (Option gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG).