B.1 Obligatorische Steuerpflicht
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · B.1 Obligatorische Steuerpflicht · Deutsch
Steuersubjekte des Gemeinwesens, wie autonome DS von Bund, Kantonen und Gemeinden gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG, übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Artikel 12 Absatz 2 MWSTV und Zusammenschlüsse verschiedener autonomer DS zu einem einzigen Steuersubjekt gemäss Artikel 12 Absatz 2 MWSTG (→ Ziff. A.1 und A.2), werden obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mindestens 100'000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielen (Art. 12 Abs. 3 MWSTG e contrario). Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 12 Abs. 3 MWSTG).
Beispiele von unternehmerischen und damit steuerbaren Leistungen, welche typischerweise von Gemeinwesen erbracht werden, sind in Artikel 14 MWSTV sowie unter der Ziffer C.1 aufgeführt.
Unbeachtlich für die Bestimmung des massgebenden Umsatzes betreffend die obligatorische Steuerpflicht sind:
Sämtliche (steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen) Umsätze aus Leistungen gegenüber eigenen und anderen Gemeinwesen; und
Umsätze aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gegenüber Nichtgemeinwesen gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG; und
Mittelflüsse aus Nicht-Entgelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG.
[Abbildung: im Original] | Eine privatrechtliche Gesellschaft, welche zu 100 % im Besitz eines einzelnen Gemeinwesens ist, gilt zwar als Organisationseinheit eines Gemeinwesens gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG, dennoch richtet sich die Steuerpflicht dieses Nichtgemeinwesens nach Artikel 10 MWSTG. |
Nachfolgende Einrichtungen, welche Teil eines Gemeinwesens sind (DS gem. Art. 12 Abs. 1 MWSTG; übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gem. Art. 12 Abs. 2 MWSTV), sind ausserdem von der Steuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (abschliessende Aufzählung):
Spitäler;
Alters-, Wohn- und Pflegeheime;
Sozialdienste inklusive Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex);
Kinder- und Jugendheime;
Schulen;
Museen; und
Theater.
Unter Ziffer B.8 wird dargestellt, wie bei der Abklärung der Steuerpflicht vorzugehen ist.
Beispiel
Die DS Werkhof der Gemeinde Oberhausen wird als DS ohne Spezialfinanzierung geführt. Die Investitionen dieser DS werden mit allgemeinen Mitteln finanziert.
Sie erzielte im Jahr 2024 folgende Einnahmen (alle Beträge in CHF):
Baubewilligungsgebühren | 20'000 |
Bauplatzkontrollen | 10'000 |
Reinigung Privatstrassen | 127'000 |
Strassenreinigung Nachbargemeinde | 98'000 |
Grabarbeiten für DS Wasserversorgung | 30'000 |
Platzreinigung für DS Freibad | 10'000 |
Strassenunterhalt DS Forst | 20'000 |
Total erzielte Umsätze 2024 | 315'000 |
Die DS Werkhof erzielt einen steuerbaren Umsatz an Nichtgemeinwesen von 127'000 Franken, womit deren obligatorische Steuerpflicht gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG gegeben ist.
Unbeachtlich für die Bestimmung der obligatorischen Steuerpflicht sind dabei die Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Baubewilligungsgebühren und Bauplatzkontrollen), Leistungen gegenüber anderen Gemeinwesen (Nachbargemeinde) und Leistungen gegenüber den DS des gleichen Gemeinwesens (DS Wasserversorgung, DS Freibad und DS Forst).
Ab Beginn der Steuerpflicht der DS Werkhof unterliegen die folgenden Umsätze der Mehrwertsteuer:
Reinigung Privatstrassen
Strassenreinigung Nachbargemeinde
Zudem besteht für die DS Werkhof die Möglichkeit die gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen gegenüber den DS des gleichen Gemeinwesens (Grabarbeiten für DS Wasserversorgung, Platzreinigung für DS Freibad und Strassenunterhalt für DS Forst) freiwillig zu versteuern (Option; → Ziff. C.5).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu den steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen Leistungen sowie zu den Nicht-Entgelten finden sich im Kapitel C. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).