B.2 Befreiung von der Steuerpflicht

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · B.2 Befreiung von der Steuerpflicht · Deutsch

Solange die obligatorische Steuerpflicht gemäss Ziffer B.1 nicht ausgelöst wird, sind Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit.

Beispiel
Die DS Werkhof der Gemeinde Unterhausen wird als DS ohne Spezialfinanzierung geführt. Die Investitionen dieser DS werden mit allgemeinen Mitteln finanziert.

Sie erzielte im Jahr 2024 folgende Umsätze (alle Beträge in CHF):

Baubewilligungsgebühren

30'000

Bauplatzkontrollen

20'000

Reinigung Privatstrassen

37'000

Strassenreinigung Nachbargemeinde

108'000

Grabarbeiten für DS Wasserversorgung

60'000

Platzreinigung für DS Freibad

20'000

Strassenunterhalt DS Forst

40'000

Total erzielte Umsätze 2024

315'000

Die DS Werkhof erzielt einen steuerbaren Umsatz an Nichtgemeinwesen von 37'000 Franken, weshalb diese gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist.

Unbeachtlich für die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht sind die Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Baubewilligungsgebühren und Bauplatzkontrollen), Leistungen gegenüber anderen Gemeinwesen (Nachbargemeinden) und Leistungen gegenüber den DS des gleichen Gemeinwesens (DS Wasserversorgung, DS Freibad und DS Forst).