B.2 Befreiung von der Steuerpflicht
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · B.2 Befreiung von der Steuerpflicht · Deutsch
Solange die obligatorische Steuerpflicht gemäss Ziffer B.1 nicht ausgelöst wird, sind Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit.
Beispiel
Die DS Werkhof der Gemeinde Unterhausen wird als DS ohne Spezialfinanzierung geführt. Die Investitionen dieser DS werden mit allgemeinen Mitteln finanziert.
Sie erzielte im Jahr 2024 folgende Umsätze (alle Beträge in CHF):
Baubewilligungsgebühren | 30'000 |
Bauplatzkontrollen | 20'000 |
Reinigung Privatstrassen | 37'000 |
Strassenreinigung Nachbargemeinde | 108'000 |
Grabarbeiten für DS Wasserversorgung | 60'000 |
Platzreinigung für DS Freibad | 20'000 |
Strassenunterhalt DS Forst | 40'000 |
Total erzielte Umsätze 2024 | 315'000 |
Die DS Werkhof erzielt einen steuerbaren Umsatz an Nichtgemeinwesen von 37'000 Franken, weshalb diese gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist.
Unbeachtlich für die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht sind die Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Baubewilligungsgebühren und Bauplatzkontrollen), Leistungen gegenüber anderen Gemeinwesen (Nachbargemeinden) und Leistungen gegenüber den DS des gleichen Gemeinwesens (DS Wasserversorgung, DS Freibad und DS Forst).