D.1.1.1 Grundsätzliches

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · D.1.1.1 Grundsätzliches · Deutsch

Gemäss Artikel 24 Absatz 2 MWSTG gilt als Entgelt bei Leistungen an eng verbundene Personen der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.

Gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG gehören zum Kreis der eng verbundenen Personen

  • die Inhaber von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen;

  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen.

Nicht als eng verbundene Personen gelten ebenfalls DS des gleichen Gemeinwesens.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen finden sich in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).