D.1.1.3 Drittpreise zwischen Gemeinwesen und Stiftungen sowie Vereinen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die Drittpreisregelung kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn Gemeinwesen in einer besonders engen wirtschaftlichen, vertraglichen oder personellen Beziehung zu privat- oder öffentlich-rechtlichen Stiftungen oder Vereinen stehen (Art. 3 Bst. h Ziff. 2 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Ausführungen finden sich in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).