D.2 Nicht Bemessungsgrundlage

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · D.2 Nicht Bemessungsgrundlage · Deutsch

Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden gemäss Artikel 24 Absatz 6 MWSTG:

a.

Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;

b.

Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten; → Ziff. D.2.1);

c.

der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt (→ MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien);

d.

die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten (→  Ziff. D.2.2).

Darin

  1. D.2.1 Durchlaufende Posten
  2. D.2.2 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds