D.2 Nicht Bemessungsgrundlage
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · D.2 Nicht Bemessungsgrundlage · Deutsch
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden gemäss Artikel 24 Absatz 6 MWSTG:
a. | Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst; |
b. | Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten; → Ziff. D.2.1); |
c. | der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt (→ MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien); |
d. | die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten (→ Ziff. D.2.2). |
Darin