D.1.1.2 Drittpreise zwischen Gemeinwesen und den gehaltenen Gesellschaften
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Für Gemeinwesen, welche mit mindestens 20 Prozent am Stamm- oder Grundkapital an einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaft oder an einer Personengesellschaft beteiligt sind (Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG), kommt die Drittpreisregelung gemäss Artikel 24 Absatz 2 MWSTG zur Anwendung.
Werden im Rahmen eines gemeinsamen Projekts die entstandenen Kosten über eine einfache Gesellschaft verteilt, so hat die Weiterfakturierung der Kosten von der einfachen Gesellschaft an die Gesellschafter mit einem angemessenen Gemeinkosten-, Risiko- und Gewinnzuschlag zu erfolgen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).